was passiert, wenn... (kniebeuge)
Diskutiere was passiert, wenn... (kniebeuge) im Archiv Forum im Bereich Fitness Allgemein; ich merke es ja selber, dass es viel belastender ist, wenn ich mein knie bei den kniebeugen nach vorne nehme. aber ich kann einfach nicht
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17.06.2004, 17:52
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#1
was passiert, wenn... (kniebeuge)
ich merke es ja selber, dass es viel belastender ist, wenn ich mein knie bei den kniebeugen nach vorne nehme. aber ich kann einfach nicht meinen finger auf den exakten grund drücken. der winkel ist isoliert betrachtet derselbe. wirken die gewichte anders auf das gelenk? zweifelsohne wird der knorpel mehr belastet. aber aus welchem grund genau? wird er mehr zusammengequetscht, weil mehr gewicht auf dem kniegelenk lastet aufgrund der ungünstigen verteilung?
ich war in physik schon immer eine null und bitte um nachsicht :P
eine durch und durch theoretische frage. aber als ich neulich anch dem warum gefragt wurde, stand ich auf einmal vor einer wand. "es ist gelenkschädigend" ist eine behauptung, kein argument :-|
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17.06.2004, 18:13
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#2
Re: was passiert, wenn... (kniebeuge)
Schaust Du eigentlich auch immer gleich nach jedem Satz prüfend in den Spiegel, ob sich schon ein weiterer cm Muskel auf Deinem Astralkörper gebildet hat, indem Du das sich eng um den Körper spannende Shirt sanft lüftest?

LG,
René
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17.06.2004, 18:32
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#3
böööh
ich rede doch nur von theorie! es interessiert mich aus nicht-praktischen gründen.
ich versthe den zusammenhang zu deinem post nicht :-/
ich bin sprachler und möchtegern-jurist... was kann ich dafür, dass ich in physiologie/physik eine totale null bin o_O
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17.06.2004, 18:55
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#4
ganz ganz einfach...
stell dir mal das kniegelenk bildlich vor, es ist wie eine pfanne ausgeformt (der teil des unterschenkels grob vereinfacht) beim "springen" wirkt das x-fache körpergewicht genau in der mitte der pfanne, denn die last ist senkrecht darauf projeziert und die natur hat sich dementsprechend angepasst mit gewissen geweben und festigkeiten gegen abrieb an jener stelle...
machst du nun eine falsche kniebeuge, wirkt die kraft nicht mehr senkrecht in den pfannengrund hinein, sondern verschiebt sich schräg zum pfannenrand (bzw. die pfanne mit den unterschenkel geht ja in die schräge und die kraft bleibt senkrecht)... der pfannenrand ist nun nicht so stabil gebaut, wie die pfannengrundplatte, sie ist dünner und verschiebt sich vielleicht geringfügig bei hoher belastung, dies zerrt dann an anderen gewebeteilen etc.
deswegen die pfanne bzw. den unterschenkel immer schön senkrecht zur wirkenden kraft halten und die gewichtskraft wirkt nunmal senkrecht zur erde 
hoffe ich konnte helfen, nen bildchen würde natürlich vieles einfacher machen ;P
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17.06.2004, 19:04
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#5
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18.06.2004, 09:34
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#6
"den Finger auf den exakten Grund drücken"???
was meinst du damit, stefan? welchen finger? und welchen "exakten grund"? ich versteh nur bahnhof!
nils hat dir bereits eine befriedigende erklärung in sachen biomechanik gegeben. man muss sich nur die kraftvektoren bildhaft vorstellen (am besten, eine skizze zeichnen).
gruß, kurt
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18.06.2004, 10:17
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#7
dafür kannst du den Spagat (k.T.)
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18.06.2004, 17:08
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#8
ach!
ich bin im klausurenstress! ich darf matschig sein!
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18.06.2004, 17:19
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#9
weiß immer noch nicht, was du gemeint hast!
kannst es mir ja nächste woche erklären. bin jetzt bis montag offline.
schönes wochenende und alles gute für deine prüfung (bei uns sagt kein mensch "klausur" - klingt irgendwie nach entbehrung
)
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18.06.2004, 17:28
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#10
*räusper*
im moment nicht [img]/phpapps/ubbthreads/images/icons/frown.gif[/img]
das anständige training mit der langhantel macht sich bemerkbar. ging schneller, als ich dachte.
schönes wochenende!
p.s.: ich hab mittlerweile vergessen, was ich oben meinte. aber ich kann dir als entschädigung erzählen, was passiert, wenn dein sohnemann einen unroten ferrari kauft, du (ein verwitweter vater) ihm eine langst und es ihm verbietest, ihn zu behalten, dem händler aber, als er, nachdem dein sohn die karre zurückgebracht hat, anruft und verärgert fragt, was los sei, erzählst, dass du ihn doch haben willst... wahrlich tolle probleme, die sich mir in meinen klausuren auftun.... krönung ist dann, dass der olle händler gar nicht anruft, sondern faxt und dein faxgerät ist kaputt. probleme probleme probleme. ...wie ich bereits sagte: mein kopf ist matsch.
und ja, es war eine klausur - auch nach deiner betrachtungsweise :P
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18.06.2004, 18:20
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#11
Re: *räusper*
ja was hast duu denn genommen??:-))
lg natalie
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18.06.2004, 20:16
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#12
etwas jannnz forschbares, doo!
ich nenne es juraaargh! macht aber höllisch spaß. das training heute abend dafür nicht. mein kopf war noch zu matschig.
ein schönes wochenende!
EDIT: was unbedingt noch erwähnt werden muss: kurts unrotferrarikaufender sohn ist natürlich minderjährig!
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19.06.2004, 09:05
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#13
lol! - Wie einfach!!
Das ist doch Pipifax! 
Wahrscheinlich handelt es sich um Minderjährigenrecht, nachzulesen in §§104 ff. BGB. Hierbei gibt es grundsätzlich 3 Möglichkeiten beim Vertragsschluß:
1. Vertragsschluß mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten (idR (!) die Eltern, vgl. §§1626, 1629) gemäß §107
2. Vertragsschluß ohne Einwilligung und damit ggf. genehmigter Vertragsschluß gemäß §108 iVm §§182 ff. (sog. "schwebend unwirksam")
3. oder aber ein Fall der §§112 f. (sehr unwahrscheinlich), und damit bliebe nur noch der sogenannte Taschengeld-§, §110.
Deinen Ausführungen nach befinden wir uns im Gestrüb des "Genehmigungsverfahrens" des §108. Dort kann der Vertragspartner ("der andere Teil") den Erziehungsberechtigten zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.
Schlußendlich sind wir dann bei der Zugangsproblematik gelandet. Willenserklärung, die einem anderen ggü abgegeben werden müssen, werden idR mit dem Zugang wirksam; auf die Abgabe als solche kommt es nicht an, vgl. §130 I. Hierbei ist problematisch, wie das defekte Faxgerät uz bewerten ist. Je nach Gefahrenbereichen muß man abwägen. Hält jemand eine Empfangsanlage für die Kommunikation bereit, so muß er sich idR auch dessen Nichtfunktionieren zurechnen lassen. Zugang ist dann gegeben, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß er Kenntnis nehmen kann, und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Und das dürfte wohl auch der Kniff sein, der ggf. §108 II abrundet, nämlich die Fiktion einer Verweigerungserklärung.
Denkbar wäre auch noch die rechtsgeschäftliche Vertretung. Dann stellt sich in etwa dieselbe Problematik bei den §§177, 179.
Da der Ferrari schon wieder zurückgebracht worden ist, bedarf es auch keiner Ausführungen zum Kondiktionsrecht. Im Falle der Minderjährigkeit wäre nämlich der Vertrag nichtig. Dennoch hätte der MJ dann etwas durch Leistung erlangt, aber eben ohne Rechtsgrund, vgl. §§812 ff.
Ich finds saueinfach! 
LG,
René
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19.06.2004, 09:06
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#14
Minderjährigkeit - das dachte ich mit bereits! ;)
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19.06.2004, 09:29
was passiert, wenn... (kniebeuge)
#15
PS
Studierst Du Jura, oder nur als Nebenfach?
Aber mal so unter uns: Ich finde die Klausur äußerst fair. Sicherlich mag das Hin und Her ein wenig verwirrend wirken. Allerdings hält man sich nur in einem § (!) auf, und wer den zu Ende lesen kann und halbwegs kognitiv auf der Höhe ist, wird das minderjährige Kind schon schaukeln, zumal hier auch keine fiesen Streitgegenstände der Bearbeitung harren.
Wenn ich an meine ersten Ausflüge ins MJ-Recht denke, wird mit heute noch angst und bange. Da ging es um Anfechtungsrecht, aber nur vom Allerfeinsten, nämlich die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts eines vom MJ angefochtenen RGs durch die Eltern, wobei wir dann auch wieder bei der gesetzlichen (!) Stellvertretung sind. Ferner ging es um die Auslegung von Willenserklärungen - darf der MJ überhaupt "anfechten", also eine einseitige WE abgeben, vgl. §110: also mußte man §§133, 157 bemühen, um diese Hürde zu umschiffen. Da hat mir der Kopf geglüht. Das war mit Abstand die heftigste Klausur meines Lebens. Ein Sachverhalt von 6 Zeilen, gespickt mit Problemen en mass aus dem MJ-Recht, der Anfechtungsproblematik und der Stellvertretung als auch der Auslegung von WEs und der Einwilligungs- und Genehmigungsproblematik.
Eine weitere führte mich ins EBV und Bereicherungsrecht. Da soll man doch allen ernstes von Zweitsemestern verlangen können, daß schon diese den verschachtelten Aufbau des EBV usw. beherrschen, also daß für den Aufbau das RG zwingend nichtig sein muß, aber die Nichtigkeit in die EBV-/§§812 ff.-Prüfung eingearbeitet werden muß. Danach war ich kuriert und wußte, daß alles Darauffolgende gelassen mit einem Lächeln zu betrachten und zu lösen sei. 
LG,
René
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